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Aus Presse und Medien

 

2024/2 der stacheldraht

"Aus der Arbeit der (SED-)Opferbeauftragten" (Größe: 465 kB; Downloads bisher: 4396; Letzter Download am: 03.12.2024)

 

2023-08-17 Hünfelder Zeitung

"Langer Kampf noch nicht zu Ende" (Größe: 295 kB; Downloads bisher: 6236; Letzter Download am: 03.12.2024)

 

2021/2 der stacheldraht

"DDR-Altübersiedler und die Rentenüberleitung -- ein Dauerärgernis" (Größe: 1.74 MB; Downloads bisher: 14812; Letzter Download am: 03.12.2024)

 

2020/3 der stacheldraht

"Verstörende Auskunft" (Größe: 5.28 MB; Downloads bisher: 19488; Letzter Download am: 03.12.2024)

 

2019 Budapester Zeitung Nr. 32 (Größe: 8.2 MB; Downloads bisher: 19232; Letzter Download am: 03.12.2024)

Seite 13 Merkels Grenzöffnung, Seiten 32/33 'Sternfahrt aus Anlaß ...'

2019 Budapester Zeitung Nr. 31 (Größe: 8.97 MB; Downloads bisher: 19669; Letzter Download am: 03.12.2024)

ab Seite 19: Interview mit einer Familie, die 1989 über Ungarn geflohen ist

 

01. November 2018: Jüdische Allgemeine

"Verdiente Rente"

 

02. April 2018 Conservo: Rentenbetrug

Gefühllose, brutale Antwort aus Merkels Kanzleramt (Größe: 103 kB; Downloads bisher: 17474; Letzter Download am: 03.12.2024)

 

2017/7 der stacheldraht

Offener Leserbrief an die Bundeskanzlerin (Größe: 852 kB; Downloads bisher: 7887; Letzter Download am: 03.12.2024)

 

21. März 2017 MDR Umschau

"DDR-Flüchtlinge kämpfen für höhere Renten"

 

2017/01 der stacheldraht

"Asymmetrischer Kampf um Rente" (Größe: 2.56 MB; Downloads bisher: 17239; Letzter Download am: 03.12.2024)

 

18. Januar 2017

ARD Plusminus

Weniger Geld für ehemalige DDR-Flüchtlinge.mp4 (Größe: 56.68 MB; Downloads bisher: 23202; Letzter Download am: 03.12.2024)

 

Konservativer und liberaler Blog Conservo: Zynischer Rentenbetrug an deutschen Flüchtlingen

oder hier in JournalistenWatch.com 

 

 

Ältere Beiträge sind links unter dem Menüpunkt "Archiv Presse / Medien" abrufbar.

 

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FUP 6

 

„Die mit dem RÜG eingeführten Regelungen §§256a, 259a SGB VI sind  weder vom Bundessozialgericht noch vom Bundesverfassungsgericht beanstandet worden"

 

Bezogen auf die Versicherten des Beitrittsgebietes soll dieser Behauptung nicht widersprochen werden.

Widerspruch aber ist angesagt, weil damit der Anspruch auf Allgemeingültigkeit erhoben werden soll. Weder seitens des BVerfG noch des BSG liegt bisher ein Urteil zum Fall eines ehemaligen DDR-Flüchtlings vor.

 

Der 11. deutsche Bundestag hatte im Dezember 1989 das Rentenreformgesetz 1992 (RRG '92) beschlossen. Art. 1 RRG '92 ist das SGB VI.

Der 12. deutsche Bundestag verabschiedete im Juli 1991 das Rentenüberleitungsgesetz (RÜG). Auch hier bildet das (entsprechend ergänzte) SGB VI den Artikel 1 . Die RÜG-relevanten Ergänzungen des SGB VI erkennt man an den Indizes a, b, ... .

 

Die Normadressaten des RÜG sind die Versicherten des Beitrittsgebietes.

§256a legt fest, nach welchen Gesichtspunkten Rentenentgeltpunkte für Zeiten im Beitrittsgebiet ermittelt werden.

§259a enthält eine Ausnahmeregel für den Fall, dass ein Versicherter des Beitrittsgebietes am 18. Mai 1990 (dem Tag der Unterzeichnung des Staatsvertrages) seinen gewöhnlichen Wohnsitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes hatte.

Das RÜG fokussiert auf die Versicherten des Beitrittsgebietes als Normadressaten.

 

Das RÜG richtet sich nicht an Versicherte der alten Bundesrepublik Deutschland. Dass es auch auch Versicherte mit DDR-Erwerbsjahren in der alten Bundesrepublik gibt (nämlich die DDR-Altübersiedler), ändert an der  Adressierung des RÜG nichts. Deren Rentenanwartschaften waren bereits  im Zuge des Eingliederungsverfahrens zu Eigentum im Sinne Art.14 GG geworden.

 

Wenn die Behauptung aufgestellt wird, weder das BSG noch das BVerfG hätte einschlägige Regelungen nicht beanstandet, so mag das zutreffen, aber ausschließlich in Fällen, in denen ein Versicherter des Beitrittsgebietes der Kläger war.

 

Es ist kein Fall bekannt, in dem eine entsprechende Klage eines ehemaligen DDR-Flüchtlings bis vor das BSG bzw. BVerfG gelangt wäre.

 

Im Gegenteil: alle einschlägigen Verfahren von ehemaligen DDR-Flüchtlingen werden spätestens in der 2. Instanz (Landessozialgericht) mit der Klageabweisung und der Nichtzulassung der Revision belegt.

 

 

 

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