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Aus Presse und Medien
2024/2 der stacheldraht
"Aus der Arbeit der (SED-)Opferbeauftragten" (Größe: 465 kB; Downloads bisher: 4253; Letzter Download am: 21.11.2024)
2023-08-17 Hünfelder Zeitung
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2021/2 der stacheldraht
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2020/3 der stacheldraht
"Verstörende Auskunft" (Größe: 5.28 MB; Downloads bisher: 19315; Letzter Download am: 21.11.2024)
2019 Budapester Zeitung Nr. 32 (Größe: 8.2 MB; Downloads bisher: 19075; Letzter Download am: 21.11.2024)
Seite 13 Merkels Grenzöffnung, Seiten 32/33 'Sternfahrt aus Anlaß ...'
2019 Budapester Zeitung Nr. 31 (Größe: 8.97 MB; Downloads bisher: 19517; Letzter Download am: 21.11.2024)
ab Seite 19: Interview mit einer Familie, die 1989 über Ungarn geflohen ist
01. November 2018: Jüdische Allgemeine
02. April 2018 Conservo: Rentenbetrug
Gefühllose, brutale Antwort aus Merkels Kanzleramt (Größe: 103 kB; Downloads bisher: 17324; Letzter Download am: 21.11.2024)
2017/7 der stacheldraht
Offener Leserbrief an die Bundeskanzlerin (Größe: 852 kB; Downloads bisher: 7739; Letzter Download am: 21.11.2024)
21. März 2017 MDR Umschau
"DDR-Flüchtlinge kämpfen für höhere Renten"
2017/01 der stacheldraht
"Asymmetrischer Kampf um Rente" (Größe: 2.56 MB; Downloads bisher: 17073; Letzter Download am: 21.11.2024)
18. Januar 2017
ARD Plusminus
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Konservativer und liberaler Blog Conservo: Zynischer Rentenbetrug an deutschen Flüchtlingen
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FUP 9
„Haben 2 Versicherte, zum Beispiel in Rostock, unter den gleichen Bedingungen gearbeitet und die gleichen Verdienste erzielt und diese Verdienste auch in gleichem Umfang versichert, so sollen diese auch gleich hohe Entgeltpunkte erhalten, unabhängig davon, ob und ggf. wann sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in die alten Bundesländer verlegt haben"
Diese Behauptung mutet irgendwie richtig an. Sie basiert aber in mehrfacher Hinsicht auf unzutreffenden Voraussetzungen.
Widerspruch ist notwendig.
1. „... ob und ggf. wann sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in die alten Bundesländer verlegt haben".
Es gibt in der Geschichte des geteilten Deutschland eine einschneidende Zäsur: der Fall der innerdeutschen Grenze am 9. November 1989.
- Ohne auf Einzelfälle abzuheben, muss gesagt werden, dass die „Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts aus der DDR in die alte Bundesrepublik" vor diesem Datum ein Akt mit einschneidenden Konsequenzen war. Die Flucht über die „grüne Grenze" oder über das „sozialistische Ausland" war lebensgefährlich. Auch erforderte es ein gewaltiges Maß an Mut, den Antrag auf ständige Ausreise zu stellen, denn die Zeit zwischen der Stellung des Ausreiseantrages und der (höchst fraglichen) Genehmigung war von mannigfachen Diskriminierungen und Stigmatisierung begleitet. Hierzu siehe http://www.ddr-ausreise.de/1416310.htm.
- Die „Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts aus der DDR in die alten Bundesländer" nach diesem Datum war etwas völlig anderes. Ohne auf Einzelheiten einzugehen: es war ein Umzug von einer Stadt in eine andere Stadt, wobei das Ganze jederzeit rückgängig gemacht werden konnte.
Die egalisierende Formulierung „ob und ggf. wann sie ihren Aufenthalt ..." übersieht zynischerweise diesen prinzipiellen Unterschied.
2. „.. 2 Versicherte, ...gleiche Bedingungen gearbeitet, ...gleich hohe Entgeltpunkte ..."
Diese Formulierung suggeriert, mit dem RÜG würde das Prinzip der Gleichheit verwirklicht. Das trifft nicht zu.
Der Versicherte in Rostock, der den Beitritt der DDR mit vollzogen hat, unterfällt dem Rentenüberleitungsgesetz. Angenommen, er wäre Ingenieur in einem VEB, hätte keine Versorgungszusage entsprechend einem Zusatzversorgungssystem und wäre außerdem der FZR nicht beigetreten. Entsprechend einem Urteil des BSG aus dem Jahre 1998 bekäme er einen fiktiven Zugang zu dem System der „zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben" (Intelligenzrente).
Sein ehemaliger Kollege, der aber vor dem Mauerfall die DDR verlassen hat und per Eingliederungsverfahren Bürger der Bundesrepublik Deutschland geworden ist, und auf den bis zu seiner Flucht dieselben Merkmale zutreffen, scheitert an einer subtilen Stichtagsregelung. Die besagt, dass eine fiktive Zuerkennung nur infrage kommt, wenn er diese Tätigkeit am 30. Juni 1990 noch ausgeübt hat.
Das hat er natürlich nicht, denn er war im Westen.
Ob das RÜG innerhalb der Versichertengemeinschaft, für die es gemacht ist, dem Prinzip der Gleichheit gerecht wird, mag andernorts beurteilt werden. Das Prinzip der Gleichheit jedenfalls wird verletzt, wenn es auf Versicherte erstreckt wird, für die es nicht gemacht ist.
Es fällt übrigens auf, dass immer die Floskel "Versicherte, z.B. in Rostock" verwendet wird. Könnte nicht auch mal jemand z.B. "Erfurt " schreiben? Oder "Cottbus"? Eine Kleinigkeit zwar. Aber der Bürger empfindet zu Recht die Geringschätzung, die in der Verwendung von bis ins letzte Detail standardisierten Redensarten liegt.
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