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IG ehem. DDR-Flüchtlinge gem. e.V.
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Aus Presse und Medien

 

2024/2 der stacheldraht

"Aus der Arbeit der (SED-)Opferbeauftragten" (Größe: 465 kB; Downloads bisher: 3687; Letzter Download am: 03.10.2024)

 

2023-08-17 Hünfelder Zeitung

"Langer Kampf noch nicht zu Ende" (Größe: 295 kB; Downloads bisher: 5465; Letzter Download am: 03.10.2024)

 

2021/2 der stacheldraht

"DDR-Altübersiedler und die Rentenüberleitung -- ein Dauerärgernis" (Größe: 1.74 MB; Downloads bisher: 14097; Letzter Download am: 03.10.2024)

 

2020/3 der stacheldraht

"Verstörende Auskunft" (Größe: 5.28 MB; Downloads bisher: 18765; Letzter Download am: 03.10.2024)

 

2019 Budapester Zeitung Nr. 32 (Größe: 8.2 MB; Downloads bisher: 18536; Letzter Download am: 03.10.2024)

Seite 13 Merkels Grenzöffnung, Seiten 32/33 'Sternfahrt aus Anlaß ...'

2019 Budapester Zeitung Nr. 31 (Größe: 8.97 MB; Downloads bisher: 18972; Letzter Download am: 03.10.2024)

ab Seite 19: Interview mit einer Familie, die 1989 über Ungarn geflohen ist

 

01. November 2018: Jüdische Allgemeine

"Verdiente Rente"

 

02. April 2018 Conservo: Rentenbetrug

Gefühllose, brutale Antwort aus Merkels Kanzleramt (Größe: 103 kB; Downloads bisher: 16779; Letzter Download am: 03.10.2024)

 

2017/7 der stacheldraht

Offener Leserbrief an die Bundeskanzlerin (Größe: 852 kB; Downloads bisher: 7231; Letzter Download am: 03.10.2024)

 

21. März 2017 MDR Umschau

"DDR-Flüchtlinge kämpfen für höhere Renten"

 

2017/01 der stacheldraht

"Asymmetrischer Kampf um Rente" (Größe: 2.56 MB; Downloads bisher: 16548; Letzter Download am: 03.10.2024)

 

18. Januar 2017

ARD Plusminus

Weniger Geld für ehemalige DDR-Flüchtlinge.mp4 (Größe: 56.68 MB; Downloads bisher: 22231; Letzter Download am: 03.10.2024)

 

Konservativer und liberaler Blog Conservo: Zynischer Rentenbetrug an deutschen Flüchtlingen

oder hier in JournalistenWatch.com 

 

 

Ältere Beiträge sind links unter dem Menüpunkt "Archiv Presse / Medien" abrufbar.

 

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Nachtrag zu

Nachtrag zu "Anmerkung" zu "Am Geld kann es nicht liegen"

Zitat:
"Anmerkung der IEDF:
In der Bundestagsdrucksache 13/2590 Seite 28 steht in der Begründung zum §256a(3a) "Beschäftigte mit gewöhnlichem Aufenthalt im bisherigen Bundesgebiet und gleichzeitiger Beschäftigung . . .". Das Wort gleichzeitig grenzt den Kreis der Bedachten ein. Nur, wie Sie richtig bemerkten, das Wort gleichzeitig steht nicht im Gesetzestext. Am 18. August 2011 erklärte mir meine Abgeordnete, der Text in der Drucksache ist Bestandteil des Gesetzes. Man macht es so, um den Gesetzestext nicht aufzublähen. Mir ist nicht verständlich, wie ein einziges Wort einen Paragrafen aufblähen könnte. Aber lesen wir die Begründung weiter. Wenn nur als Grundlage von 600 Mark der monatliche Pflichtbeitrag zugrunde gelegt wird, führt es zu nicht hinnehmbaren Auswirkungen. "Um derartige sozialpolitisch unvertretbare Ergebnisse zu vermeiden,...“ 
 
Was also für einen Personenkreis sozialpolitisch unvertretbar ist, soll für die politischen Häftlinge und andere DDR-Flüchtlinge hinnehmbar sein? Diese Ungleichbehandlung ist mit unserem Grundgesetz vereinbar?
V. Hilgert, Mitglied des Vorstands" 
- Ende Zitat -

Nachtrag zu Anmerkung: 

Da ist in der Tat ein erheblicher Widerspruch zu erkennen.Diese offensichtlichen „Mauscheleien am/mit dem Gesetzestext“ müssen aufgeklärt werden.

Zur „Aufbläh-Argumentation“ der zitierten Abgeordneten:

Der vorstehend zuletzt zitierte Begründungsteil ist gleichzeitig der bestimmte Gesetzeszweck, der auch nicht im Gesetzestext steht,- wohl wg. der „Aufblähung“! - aber auch Gesetz ist!

Dem Text dieses Gesetzeszwecks folgend sollen mit „Um derartige sozialpolitisch unvertretbare Ergebnisse zu vermeiden...,“ als Konsequenz die Gründe einschließlich „gleichzeitig“ ausgeschlossen werden, welche die Notwendigkeit dieses neuen Gesetzes bedingt haben!

Um so mehr gibt es weitere Hinweise die den Vertrauensschutzbruch durch fehlerhafte Rechtsanwendung begründen lassen, wenn man sich an den Texten von Gesetzentwurf und Gesetzestext zu § 256a (3a) orientiert und mit § 259a (1) VI SGB vergleicht.

Zwischenanmerkung:
Dabei kommt es auf die logischste Auslegungsmöglichkeit an,... auch und ggfs. beim Bundesverfassungsgericht !
 
Den Gesetzentwurf der Bundesregierung aus der 13. Wahlperiode Drucksache 13/2590 und hiernach in Kraft getreten, kann jeder unter www.bundestag.de finden und nachlesen (unter Dokumente, Drucksachen, „Suchen“ 13/2590 eingeben/findet sich u.a.Basisdokument, Gesetz zur Änderung des Sechsten Buches...).
 
Darin findet sich auf Seite 9 der Anlage 1, „43. In §256a wird nach Absatz 3 eingefügt: (3a)
Als Verdienst zählen für Zeiten vor dem 1. Juli 1990, in denen Versicherte Ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatten und Beiträge zu einem System der gesetzlichen Rentenversicherung des Beitrittsgebietes gezahlt worden sind, die Anlagen 1–16 zum Fremdrentengesetz. ...“

Feststellung:
Das Anspruchsrecht der Gruppe der politischen Häftlinge und andere DDR-Flüchtlinge nach diesem Gesetzestext behandelt zu werden wird verweigert. Fadenscheinige nicht mit dem Vertrauensschutzanspruch vereinbare Gesetzesanwendungen werden als rechtmäßig dargestellt obwohl sie es nicht sind, wie auch am Beispiel des § 259a (1) VI SGB deutlich zu machen ist.

Zitiert heißt es dort:
„§259 a Besonderheiten für Versicherte der Geburtsjahrgänge 1937
 
(1) Für Versicherte, die vor dem 1. Januar 1937 geboren sind und die ihren gewöhnlichen Aufenthalt am 18. Mai 1990 oder, falls sie verstorben sind, zuletzt vor dem 19. Mai 1990 oder, falls sie verstorben sind, zuletzt vor dem 19.Mai 1990

1. im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland hatten oder
2. im Ausland hatten und unmittelbar vor Beginn des Auslandsaufenthaltes ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatten,werden für Pflichtbeitragszeiten vor dem 19. Mai 1990 anstelle der nach den
§§ 256a bis 256c  zu ermittelnden Wert Entgeltpunkte aufgrund der Anlagen 1 bis 16 zum Fremdrentengesetz ermittelt ; für jeden Teilzeitraum wird der entsprechende Anteil zugrunde gelegt. ... „

Bedeutend ist nach diesem Gesetzestext unter Bezug auf „anstelle nach den §§ 256a bis 256c“,das die rentennahen Jahrgänge der Geburtsjahrgänge bis 1. Jan. 1937 nach FRG alt zu bewerten sind, was aber natürlich die Anwendung des FRG alt auf die Geburtenjahrgänge nach dem 1. Jan. 1937 nicht ausschließen kann da die Regelung für die Geburtenjahrgänge vor dem 1. Jan. 1937 nach § 259a (1) schon Gesetz war, bevor die gesetzliche Regelung „(3a)“ dem
§ 256a hinzugefügt wurde, wonach dem Text zu diesem Gesetzentwurf und Gesetz folgend, auch für die Geburtenjahrgänge nach dem 1. Jan. 1937 die Anwendung des FRG alt für die Gruppe der politischen Häftlinge und anderen DDR- Flüchtlinge aus Vertrauensschutzgründen zur Vermeidung sozialpolitisch nicht zu vertretender Ergebnisse zu erfolgen hat.

Die praktizierte Rechtsanwendung erfolgt aber entgegen dem Recht auf Vertrauensschutz, wodurch im wahrsten Sinne des Wortes „Besonderheiten“ entstehen die nur als Vertrauensschutz-, und Rechtsbruch zu bezeichnen sind, wie sich nachfolgend begründen lässt.

Begründung zu Vertrauensschutz-,und Rechtsbruch:

Vor dem Hintergrund der Deutschen Geschichte und der Tatsache das heute der Personengruppe der politischen Häftlinge und anderen DDR- Flüchtlingen die Anspruchsberechtigung auf Rente nach FRG (alt) abgesprochen wird, ist folgender Sachverhalt von Bedeutung. Bei der betroffenen Personengruppe handelt es sich um die Generationen die hineingeboren wurden in eine sich mehr und mehr manifestierende Hitler-Diktatur und in den totalitären freiheitsentziehenden DDR-Staat der die Folge dieser Hitler-Diktatur war.

Gegen diesen freiheitsentziehenden totalitären DDR-Staat hat sich die Personengruppe der politischen Häftlinge und anderer DDR- Flüchtlinge unter lebensgefährlichen Risiken solange durch Fliehen und Verlassen gewehrt bis dieser DDR-Staat maßgeblich mit hierdurch bedingt endlich zusammengebrochen ist! 

Es stellen sich folgende Fragen wenn die Korrektur der falschen Rechtsanwendung gegen diesen Personenkreis von der Politik im Rechtsstaat Bundesrepublik Deutschland nicht erfolgt:
 
Welchen Denkern und politischer Unmoral ist es "zu verdanken", das den vorstehenden geschichtlichen Hintergrund völlig ausblendend, der Vertrauensschutz im Rechtsstaat Bundesrepublik Deutschland den vor dem 1. Januar 1937 Geborenen zugesprochen und den einen Tag danach Geborenen abgesprochen wird?

Ist eine Racheaktion an den Generationen der nach dem 1.Januar 1937 geborenen späteren DDR-Bürger deren Wirken und Handeln gegen diesen totalitären Staat maßgeblich dessen Zusammenbruch mit bedingt und der schönen "bunten" Republik Deutschland ca.17 000 000 Bürger samt deren Problemen einschließlich riesiger Kosten "beschert" hat  denkbar ?
 
Wem mit größtem Machteinfluss könnte der DDR- Zusammenbruch nicht gefallen haben und wird dieser Machteinfluss ausgenutzt um den „Mitverursachern“ des DDR-Zusammenbruchs zu schaden indem ihnen der rechtmäßige Vertrauensschutz mit dem Ziel geminderter Renten verweigert wird?
 
Das sind die Fragen an die Politik mit Anspruch auf klare Antworten!
 
Ein fataler Irrtum der Politik als Grund der Entstehung der falschen Rechtsanwendungen ist wahrscheinlich!
 
OK, aber dann ist dies ganz schnell Aufklärungs-, u. Korrektur bedürftig!

Die ältesten des betroffenen Personenkreises sind bereits 75 Jahre alt und werden seit Jahren faktisch betrogen!

Die Gesetzesbegründung zu § 256a(3a) lautet:
„Um derartige sozialpolitisch unvertretbare Ergebnisse zu vermeiden, soll mit der vorgeschlagenen Änderung die gegenwärtig geltende Übergangsregelung auf Dauer aufrecht erhalten werden.
 
Der Gesetzestext zu §256a (3a) lautet:
„(3a) Als Verdienst zählen für Zeiten vor dem 1. Juli 1990, in denen Versicherte Ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatten und Beiträge zu einem System der gesetzlichen Rentenversicherung des Beitrittsgebietes gezahlt worden sind, die Anlagen 1–16 zum Fremdrentengesetz. ...“

Worin besteht in dieser Situation das Problem für die Politik, einen fatalen Rechtsanwendungsfehler einzugestehen und zu korrigieren?
  
Die Texte von Gesetzentwurf und Gesetz des „(3a)“ zu §256a VI SGB lassen am Fortbestand der Rechtswirksamkeit des FRG (in alter Fassung) auch für den betroffenen Personenkreis der politischen Häftlinge und anderer DDR- Flüchtlinge keinen Zweifel zu. Die Anwendung des FRG alt ist im SGB VI faktisch zusätzlich verankert worden, neben der ohnehin bestehenden Rechtsgültigkeit dieses eigenständigen Gesetzes.

Zur Wahrung der Rechtsstaatlichkeit in der Bundesrepublik Deutschland sind vorliegend das Anrufen des Bundesverfassungsgerichts und darüber hinaus des Europäischen Gerichtshofs möglich.
 
Zur Wahrung der Rechtsstaatlichkeit in der Bundesrepublik Deutschland muss vorliegend ggf. das Bundesverfassungsgericht oder sogar  der Europäischen Gerichtshof angerufen werden.


Von jeder am 22.08.2011; 14:05:11 Uhr [4060 Hits]

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