Für die Hinterbliebenen
Im Gästebuch macht sich jetme Gedanken um die Ersparnisse für die Rentenversicherung, wenn die rechtsstaatliche Lösung nicht bald kommt, die biologische Uhr also weitertickt. Immerhin ist der Geburtsjahrgang 1937 inzwischen 74 Jahre alt. Nach Kenntnisstand 1997 muss man sich da aber keine Gedanken machen, das unrechtmäßig einbehaltene Geld geht an die Hinterbliebenen, wirklich!
Es gibt ein BSG-Verfahren Az.: 4RA 56/95 , das musste jahrelang als Begründung herhalten, dass der Raub an unseren Anwartschaften nach FRG mit geltendem Recht übereinstimmt. Im Urteil findet sich auch die Textpassage mit dem „FRG“, das nur ein „Hilfsmittel“ ist. . Inzwischen haben wohl die Begründer erkannt, dass dieses Urteil dazu besonders schlecht geeignet ist, es ist eine einzige Bestätigung für das, was im Einigungsvertrag vom 18.05.1990 steht. Deshalb wird dieser Termin 18.05.1990 im Urteil auch häufig zitiert. Das Urteil bestätigt mehrfach, dass unsere Anwartschaften vom Grundgesetz 14 (1) als Eigentum geschützt sind.
Das Urteil betrifft die Klage eines Mannes, der 1933 geboren wurde, Anfang 1989 in den Westen gegangen ist, hier nach FRG eingegliedert wurde und nach der Wiedervereinigung und RÜG nun noch zusätzlich zu seiner Rente nach FRG seine Einzahlungen in die FZR der DDR berücksichtigt haben möchte. Das Ansinnen empfinde ich als dreist, es wird vom FRG auch ausgeschlossen. Lernen können wir trotzdem davon. Dem Kläger ist es immerhin gelungen, das Anliegen vor das BSG zu bringen, während all unsere Verfahren spätestens bei der zweiten Instanz enden, uns wird das Revisionsrecht verweigert.
Selbst an die biologische Uhr hat man im BSG-Verfahren Az.: 4RA 56/95 gedacht mit folgendem Antrag der beklagten Versicherung: (Rdn 9):
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie trägt vor: Eine zusätzliche Berücksichtigung der durch Beiträge zur FZR versicherten Entgelte komme nicht in Betracht. Dies widerspreche dem sog Eingliederungsprinzip. Die vom Kläger in der ehemaligen DDR zurückgelegten Beitragszeiten auch in der FZR seien "in den Anwendungsbereich des FRG" einbezogen worden. Damit sei der Kläger bei der Berechnung seiner Rente so gestellt worden, als hätte er sein Arbeitsleben nicht in der ehemaligen DDR, sondern in der Bundesrepublik Deutschland verbracht. Eine besondere Abgeltung von FZR-Beiträgen schreibe das FRG nicht vor (im Gegenteil, diese Versicherung wird namentlich erwähnt als eine Versicherung, die nicht abgegolten wird LG). Eine Vergleichsberechnung mit Entgelten nach § 256a SGB VI sei gesetzlich nicht vorgesehen; eine derartige Berechnung wäre im übrigen mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden, da dann für alle seit Kriegsende aus der ehemaligen DDR in die Bundesrepublik Deutschland übergesiedelten rentenberechtigten und deren Hinterbliebenen (!!!LG) entsprechende Berechnungen vorgenommen werden müßten. Der gewählte Stichtag für die Anwendung des FRG, der 18. Mai 1990, der Tag der Unterzeichnung des Vertrages über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion (Staatsvertrag) vom 18. Mai 1990 (BGBl II S 537), sei sachgerecht. Denn ab diesem Zeitpunkt habe das durch die Nachkriegsverhältnisse geprägte Rentensystem des FRG geendet und sei die Vereinheitlichung der Rentenversicherung eingeleitet worden.
Hier erklärt der Vertreter der Versicherung, dass eine Berechnung nach §256 a SGB VI nicht möglich ist, weil verwaltungstechnisch nicht durchführbar. Der weiß also nicht, dass nach späterer Praxis (also nach 1997) genau das getan wird, vermutlich erst später begründet durch eine unerlaubte, weil vom Gesetzgeber nicht autorisierte und grundgesetzverletzende Auslegung des §259a, der auf den §256a verweist. Der Vertreter der Versicherung sagt das hier ohne Not, die Verhandlung wäre ohne diese Aussage nicht anders verlaufen. Er weiß 5 Jahre nach Wirksamwerden des SGB VI am 1.1.1992 nichts von dessen Wirkung, nämlich dass später, etwa 1999, durch die Versicherung genau das durchgeführt werden soll, was der Vertreter der Versicherung, der gleichen Versicherung, noch im Jahre 1997 für verwaltungstechnisch undurchführbar und auch mit dem FRG nicht vereinbar hielt. Das ist nicht schlimm, auch 13 Jahre später, 2005, urteilt das BSG genau auf dieser Basis, also auf Basis des Staatsvertrages vom 18.05.1990. Und ein solches "Gesetz" kürzt unsere Rente auf die Hälfte? Und niemand erschrickt? Und die ganz Abgebrühten schicken noch immer „Begründungen“, die aus dem dargestellten Urteil stammen, nur weil der Text so schön klingt.
Die Revision des Klägers 1997 wird zurückgewiesen, er bekommt Rente nach FRG und sonst gar nichts. Er hat verloren sagte man damals.
Eines kann man aus dem Verfahren noch lernen: es gibt einige, vermutlich sogar viele Fälle, da bekommen die Menschen per RÜG/AAÜG höhere Renten als nach FRG. Im Antrag von SPD und GRÜNEn wurde deshalb ein Vergleich zwischen Rente nach FRG und Rente nach RÜG/AAÜG gefordert. Nur so ist der ursprüngliche Ansatz, die Flüchtlinge sollen keine niedrigere Rente bekommen als ihre in der DDR gebliebenen Kollegen, erreichbar. Unsere Flucht sollte nicht bestraft werden, heißt das.