Wie ein eindeutiger Gesetzestext interpretiert wird
Hallo Vorstand und Mitglieder vom IEDF,
ich sehe mir seit Wochen immer wieder mal Ihre Seite an und finde immer wieder interessante Details die regelrecht dazu animieren weiter hinterfragt zu werden.
So ist das z.B. bei dem § 256a (3a) SGB VI der Fall. Im Grunde muss man sich fragen wie es bei
dem klarem Gesetzes-Text-Inhalt möglich ist das Richter immer und immer wieder davon abweichend urteilen bzw. geurteilt haben. Das trifft doch auf Euch genau zu !
Ich stelle mir nun die Frage, nachdem ich mich da mal etwas mit beschäftigt habe (man findet ja heute fast alles im Internet), ob die Richter der Sozialgerichte und Landessozialgerichte nicht auf Rechtshilfen zurückgreifen wie dies u.a. z.B. die sog. „Kasseler Kommentare" sind.
Beschäftigt man sich weiter damit findet man z.B. zu „Kasseler Kommentar":
Herausgegeben von Dr. Stephan Leitherer, Richter am Bundessozialgericht. Bearbeitet von Susanne Becker, BMG, Dr. Ricarda Brandts, Richterin am BSG, Klaus Gürtner, Richter am Bayerischen LSG, Dr. Rainer Hess, Vorsitzender des Gemeinsamen Bundesausschusses, Dr. Korbinian Höfler, Vors. Richter am Bay. LSG a.D., Dr. Horst Kater, Vorsitzender Richter am LSG a.D., Prof. Dr. Otto Ernst Krasney, Vizepräsident des BSG a.D., Dr. Stephan Leitherer, Richter am BSG, Klaus Niesel, Vorsitzender Richter am Bayerischen LSG, Dr. Stefan Nolte, Richter am LSG, Dr. Karl Peters, Vors. Richter am BSG a.D., Andreas Polster, Verwaltungsdirektor Deutsche Rentenversicherung Bund, Dr. Wolfgang Ricke, Hauptgeschäftsführer der Großhandels- u. Lagerei-BG a.D., Dr. Dominik Roters, Justiziar Gemeinsamer Bundesaussschuss, Jörg-Michael Scholz, Vizepräsident am Bayerischen LSG, Prof. Dr. Otfried Seewald, Dr. Ulrich Steinwedel, Vorsitzender Richter am BSG, und Lutz Wehrhahn, Direktor am SG.
Beschäftigt man sich weiter damit findet man z.B. heraus, das der Original-Gesetzes-Text des § 256a (3a) auszugsweise lautet:
„(3a) Als Verdienst zählen für Zeiten vor dem 1. Juli 1990, in denen Versicherte ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatten und Beiträge zu einem System der gesetzlichen Rentenversicherung des Beitrittsgebiets gezahlt worden sind, die Werte der Anlagen 1 bis 16 zum Fremdrentengesetz."
Beschäftigt man sich weiter damit so findet man vom Mit-Autor der „Kasseler Kommentare“ Andreas Polster, Verwaltungsdirektor Deutsche Rentenversicherung Bund einen per Kommentar abgewandelten Gesetzestext der genau auf oben zitiertem Original-Gesetzestextauszug Bezug nimmt und wo aber ...
... hinter dem Wort "und" das Wort "gleichzeitig" eingesetzt ist, also umgewandelt in „und gleichzeitig“.
Zudem wird im Kasseler Kommentar vom Mit-Autor und Verwaltungsdirektor der Rentenversicherung Bund das im Gesetzestext stehende Wort „Beiträge“ durch die Wortfolge „Beschäftigung im Beitrittsgebiet“ mittels so erfolgter Kommentierung des Gesetzestextes benutzt.
Im Ergebnis wird o.g. echter Gesetzestext nun wie folgt kommentiert:
„VI. Abs.3a – Beitragsbemessungsgrundlage für „deutsch-deutsche Grenzgänger“.
1. Allgemeines, Abs.3a ist mit Wirkung vom 01.011996 in das G aufgenommen worden(siehe Rand-Nr.1) und regelt die BeitrBemGrdl für Beschäftigte mit gewöhnlichem Aufenthalt im alten Bundesgebiet und gleichzeitiger Beschäftigung im Beitrittsgebiet.
Nach Abs 3a ist die BeitrBemGrdl für Zeiten vor dem 01.07.1990 in denen Versicherte ihren gewöhnlichen Aufenthalt im alten Bundesgebiet hatten und Beiträge zu einem System der gesetzlichen RV im Beitrittsgebiet gezahlt wurden, aus den Werten der Anlage 1-16 FRG zu ermitteln. ... "
Legende:
„deutsch-deutsche Grenzgänger“ = von Deutschland nach Deutschland gegangen, auch jeder Flüchtling, Ausgereiste etc. war deutsch-deutscher Grenzgänger!
BeitrBemGrdl = Beitragsbemessungsgrundlage.
Der große Trick des Verwaltungsdirektors Rentenversicherung Bund und Mitautor der „Kasseler Kommentare“ Andreas Polster ist es offensichtlich die Aussage des Original- Gesetzestextes mit Kommentar also nicht rechtsverbindlich geändert zu haben, was aber dennoch offensichtlich so die bisherige Rechtsanwendung bestimmt hat.
Die Verfremdung des Original-Gesetzestextes besteht darin das vorgegaukelt wird das Gesetz gelte für Menschen die im Westen festen Wohnsitz hatten „und gleichzeitig“ im Osten beschäftigt waren und dort Ihre Rentenbeiträge eingezahlt hätten! So ein Blödsinn! Aber die (siehe oben) tun es ohne Skrupel! Auch wenn es nicht im Gesetz steht!
Das muss doch mal endlich für Euch vorwärts gehen!
Gruß cripto
Anmerkung des Vorstands:
Das europäische Rechtswesen basiert auf dem Römischen Recht:
A verbis legis non est recedendum (vom Wortlaut des Gesetzes darf nicht abgewichen werden). Ein Gesetz darf nicht so ausgelegt werden, daß die ihm beigelegte Bedeutung seinem Wortlaut widerspricht.