Kommentar zu Aufruf an alle vom Rentenbetrug Betroffenen
Ich erinnere an den Leitsatz zu dem betreffenden BSG-Verfahren:
BSG Urteil Az. B 5 R 36/11 R vom 14. Dezember 2011
Leitsätze
Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass vor dem 19.5.1990 in der ehemaligen DDR zurückgelegte Pflichtbeitragszeiten von nach dem 31.12.1936 Geborenen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Bundesgebiet am 18.5.1990 nicht auf Grund des Fremdrentengesetzes bewertet werden.
Die Verfassungsbeschwerde hat keine Erfolgsaussicht, weil sie sich gegen den falschen Paragraphen wendet. Ich habe meiner Rentenversicherung geschrieben, daß der § 259a SGB VI ein Bluff-Paragraph ist, mit dem Bundesregierung und Bundestag vom Fremdrentengesetz ablenken wollen. Dreh- und Angelpunkt der Sache ist der § 22 FRG, der unseren Anspruch nicht beseitigt hat.
Benannte Verfassungsbeschwerde ist unter Umständen sogar gefährlich, da das BVerfG eventuell bei Abweisung der Verfassungbeschwerde paar zusätzliche Bemerkungen machen könnte, die Bundesregierunmg solle vielleicht trotzdem eine Gesetzesänderung vornehmen, womit der vorhandene FRG-Anspruch unterlaufen würde.
Antwort der IEDF
Bestandteil der Verfassungsbeschwerde ist ein Rechtsgutachten vom 14. Januar 2013 in dem Bezug zu dem von Ihnen zitierten Beschluß des BSG genommen wird.
Dort heißt es im Résumé: „Nach allem ist festzustellen, dass entgegen der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts in seiner Entscheidung vom 14.12.2011 die Ausklammerung der nach dem 31.12.1936 geborenen Übersiedler, sofern diese vor dem 18.Mai 1990 oder hilfsweise vor dem Fall der Mauer im November 1989 übergesiedelt sind, gegen die Verfassung – und zwar das Rückwirkungsverbot, das Eigentumsrecht und den Gleichheitssatz verstößt.“
In der Beschwerde selbst wird in einer diplomatischen Wortwahl das festgestellt, was wir direkt sagen: alle reden von der Verfassungsmäßigkeit, nur wurde diese noch niemals nach allgemeinen Kriterien überprüft. Verfassungsmäßigkeit kann nur vom BVerfG festgestellt werden. Alle untergeordneten Gerichte können nur meinen verfassungsgemäß gehandelt zu haben.
Wir stimmen Ihnen zu, der § 259a SGB VI geht uns nichts an. Wenn strikt rechtsstaatlich gehandelt wird, ist er auch völlig unnötig. Es gibt einen Stichtag, den 18. Mai 1990, in einigen BSG-Urteilen als Zäsur zwischen FRG und RÜG bezeichnet. Wer an diesem Tag seinen Wohnsitz in den alten Bundesländern (einschließlich Berlin (West)) hatte, für den gilt das Fremdrentengesetz in der Fassung bis 30. Juni 1990, die Tabellen 1 bis 16.
Der Sinn des § 259a offenbart sich erst im "Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht" im Kommentar zum § 259a. Dort heißt es im Randpunkt 2: ". . . Die Vers werden so behandelt, als wären sie ehem Übersiedler, die für die Bewertung ihrer BeitrZeiten im Beitrittsgebiet auf die Anwendung des FRG idF bis 30. 6. 1990 (früher: §§ 15 Abs 1 S 1, 22 FRG) vertraut haben. Dabei ist es notwendig, Regelungen des FRG teilweise zu übernehmen (s RdNr 12, 13, 17)."
Der Paragraf richtet sich also gegen die, die nach dem Mauerfall bis zum 18. Mai 1990 mal schnell in den "Westen" gegangen, also umgezogen sind. Wessen Lebensplanung aber vorsah als Rentner überzusiedeln und deshalb nicht in die FZR einzahlte, der konnte nicht fünf Jahre vor Renteneintritt seine Rentenlücke ausgleichen. Beschrieben ist es in unserem Gästebuch in dem Beitrag vom 27.01.2013 17:06 von H. Dietrich.
Herr Maron, lesen Sie sich doch mal den § 22 FRG in Ruhe durch. Es heißt im Absatz "(4) Die nach den Absätzen 1 und 3 maßgeblichen Entgeltpunkte werden mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt."
60 Prozent? Nach MdB Peter Weiß, CDU, könnten wir dies sofort bekommen. Damit es klar, in welche Richtung es bei der CDU/CSU geht: Beibehaltung des Betrugs.
Deshalb ist unsere Forderung nicht nach dem FRG, sondern nach Bewertung mittels Tabellen 1 bis 16 des FRG idF bis 30.06.1990. Das sind 100%, wie die polnischen und ehemaligen polnischen Staatsbürger, wie die bei Ost-Firmen Beschäftigten mit Wohnsitz in Berlin (West) und wie die vor 1937 geborenen "Umzügler".
Bildlich dargestellt. Wir erhielten von der Bundesregierung eine Art Gutschein, auf dem stand: "Herzlich Willkommen in der Bundesrepublik Deutschland.
Rentenmäßig werden Sie so behandelt, als hätten Sie Ihr bisheriges Arbeitsleben in der Bundesrepublik Deutschland verbracht. Dieser Gutschein ist spätestens bei Beantragung Ihrer Rente vorzulegen." Wer bereits vor dem 09.11.1989 eine Kontenklärung durchführen ließ, den Gutschein einreichte, hatte bereits ein Rentenkonto in der Bundesrepublik, der Gutschein war eingelöst.
Was ist geschehen? Von wem und wann wurden die eingelösten oder die noch nicht eingelösten Gutscheine für ungültig erklärt? Warum wurde niemand darüber informiert. Warum erfährt ein Versicherter noch nicht einmal bei Rentenbeantragung etwas von dem Vorgang? Das sind die Fragen, die auch der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages oder der Petitionsausschuß nicht beantworten konnten.
Die Lösung des Problems hat die SPD in ihrer Antwort auf die Wahlprüfsteine der UOKG erläutert - Streichung des Geburtsdatums aus dem § 259a. Dann würden auch die Vorwände seitens der CDU/CSU haltlos, es könnten auch Forderungen von Aussiedler gestellt werden. Aussiedler haben aber nie Beiträge zu einem Sozialsystem der ehemaligen DDR geleistet.